Die vollständige BGI 208-019 können Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft anfordern.
Die Benutzung von Hubarbeitsbühnen bedeutet aber nicht sofort eine Senkung des Unfallgeschehens. Zum sicheren Betreiben gehört ein Maß an Grundinformationen, Wissen und fachspezifischem Können. Neben dem Fachwissen müssen ebenso die Gefährdungen beim Umgang erkannt und Maßnahmen festgelegt werden. Die in der Praxis aufgetretenen Arbeits-Unfälle zeigen, dass die Gefahren beim Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen unterschätzt werden. Sie lassen sich im Wesentlichen auf folgende Schwerpunkte zurückführen: Umkippen der Hubarbeitsbühne, Absturz aus der Hubarbeitsbühne und Quetschen unter Konstruktionen. Dies zeigt, dass technisches Versagen der Bühnen selten eine Rolle spielt. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass alle Bediener, die Maschinen verwenden, angemessen geschult, unterwiesen und eingewiesen werden. Diese BG-Information wendet sich an Unternehmer, die Hubarbeitsbühnen verleihen und benutzen sowie an Service- und Wartungsfirmen und an Bediener. Sie soll den o. g. Verantwortlichen und Bedienern helfen, die fahrbaren Hubarbeitsbühnen sicher zu warten, zu prüfen und zu betreiben. In den vergangenen 20 Jahren wurden von den staatlichen Arbeitsschutz-Behörden durchschnittlich fünf Arbeitsunfälle pro Jahr gemeldet, bei denen Bediener von Hubarbeitsbühnen ums Leben gekommen sind. Um das Unfallrisiko trotz des zunehmenden den Einsatzes von Hubarbeitsbühnen zu minimieren, müssen sich alle am Prozess beteiligten Personen in hohem Maße verantwortlich zeigen. Bereits die Auswahl einer geeigneten Hubarbeitsbühne ist eine wichtige Voraussetzung, um die Sicherheit zu gewährleisten. Die nationale Umsetzung der Maschinenrichtlinie erfolgt mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und der zugehörigen Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung 9. ProdSV). Auf Grundlage der Maschinenrichtlinie wurde die Europäische Norm DIN EN 280 mit dem Titel „Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Berechnung – Standsicherheit – Bau – Sicherheit – Prüfungen“ erarbeitet. Diese Norm legt Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bauart und Prüfung von fahrbaren Hub-Arbeitsbühnen fest. Hubarbeitsbühnen werden vom Hersteller mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet. Gemäß DIN EN 280 erfolgt die Einstufung der Bauart der Arbeitsbühnen nach der Art der Hubeinrichtung, unabhängig davon, welches Untergestell vorhanden ist. Demnach wird unterschieden in: Gruppe A Fahrbare Hubarbeitsbühnen, bei denen die senkrechte Projektion des Last-Schwerpunktes sich immer innerhalb der Kipp-Kante befindet. Gruppe B Fahrbare Hubarbeitsbühnen, bei denen sich die senkrechte Projektion des Last-Schwerpunktes auch außerhalb der Kipp-Kante befinden kann. Als Abstütz-Vorrichtungen dienen mechanische Spindeln, Hydraulikzylinder, Achs-Feder-Verriegelungs-Einrichtungen oder ausziehbare Radachsen. Jede fahrbare Hubarbeitsbühne hat eine Einrichtung (z. B. Nivellierwaage, Dosenlibelle), die anzeigt, ob die Neigung des Untergestelles in dem vom Hersteller zugelassenen Grenzwert liegt (Bild 3-5). Sie ist für die standsichere Justierung der Hubarbeitsbühne von großer Bedeutung. Diese Nivellier-Hilfsmittel befinden sich in unmittelbarer Nähe der Bedienelemente für die Abstützungen. Viele Hubarbeitsbühnen besitzen Einrichtungen, die das Ausrichten des Untergestells in beiden Ebenen automatisch durchführen. Dies erfolgt durch Inclinometer und Neigungssensoren. Steuereinrichtungen von Hubarbeitsbühnen (Bild 3-6) befinden sich im Arbeitskorb und eventuell zusätzlich am Untergestell. Sie sind so ausgerüstet, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden können. Nach dem Loslassen gehen sie selbsttätig in die Nullstellung zurück. Die Steuerung des Hubwerkes erfolgt bei elektrischer Steuerung über Tast-Schalter und bei hydraulischer Steuerung über Handhebel. Eine Sicherheits-Elektronik überwacht bei neueren Konstruktionen das komplette Antriebssystem, um Überlastungen und Überschreitungen der zulässigen seitlichen Ausladung zu vermeiden. Hubarbeitsbühnen sind mit einem übergeordneten Not-Steuersystem (z. B. Handpumpe, zweite Energieversorgung, Not-Ablassventile) ausgerüstet. Das Not-Steuersystem ist eine Einrichtung, mit deren Hilfe die Arbeitsbühne bei Ausfall der Antriebskraft noch in eine Stellung gebracht wird, in der eine Person die Bühne sicher verlassen kann. Sie befindet sich in der Regel unten am Fahrzeug oder fahrbaren Untergestell. Ist die Arbeitsbühne in jeder Stellung über fest angebrachte Leitern zu erreichen und zu verlassen, kann ein Not-Steuersystem entfallen. Eine Sicherheitseinrichtung schließt ein unbefugtes Benutzen der Hubarbeitsbühne aus (z. B. abschließbarer Schalter). An allen Seiten des Arbeitskorbes befinden sich Umwehrungen (3-teiliger Seitenschutz), um das Herabfallen von Personen und mitgeführten Gegenständen zu vermeiden. Grundsätzlich sind die konstruktiven Merkmale der entsprechenden Hubarbeitsbühne in der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung aufgeführt und sollten von jedem Bediener vor der Benutzung studiert werden, um einen sach- und fachgerechten Umgang zu gewährleisten. Die Betriebsanleitung enthält auch Hinweise zu den Einsatzbedingungen und eventuellen Beschränkungen für die Verwendung. Fahrbare Hubarbeitsbühnen sind teilweise mit besonderen Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, wie die Momentmesseinrichtung, Lastmesseinrichtung und Stellungsüberwachung. Diese Sicherheitseinrichtungen sind nicht alle in jeder fahrbaren Hubarbeitsbühne eingebaut. Die Ausbildung der Konstruktion und der Bauart bestimmen den Einbau. Diese Einrichtungen sind verplombt und für den Bediener absolut tabu. Es darf nicht an ihnen repariert oder sogar manipuliert werden! Die Momentmesseinrichtung überwacht und misst das Lastmoment aus Belastung und Stellung der Arbeitsbühne, welches die Arbeitsbühne zum Kippen bringen will. Bewegungen aus dem Stillstand, wenn die zugelassene Nennlast überschritten ist. Erst nach Beseitigung der Überlast lassen sich betriebsmäßige Bewegungen wieder ausführen. Kritisch ist dies bei Übernahme von größeren Lasten in den Arbeitskorb in angehobener Stellung der Bühne. Die Stellungsüberwachung (Stützdrucküberwachung, Schrägstellungsüberwachung) bewirkt, dass der Arbeitskorb nicht in Bereiche gehoben, gedreht oder geschwenkt werden kann, in denen die Hub- arbeitsbühne über keine ausreichende Standsicherheit verfügt oder eine Überbeanspruchung tragender Konstruktionsteile erfolgt. Elektronische Grenztaster, mechanische Endanschläge und nichtmechanische Begrenzungseinrichtungen stellen sicher, dass Bewegungen nur im zugelassenen Arbeitsbereich ausgeführt werden. Fahrbare Hubarbeitsbühnen sind mit allen erforderlichen Angaben dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet, die für ihre bestimmungsgemäße Verwendung notwendig sind. Für spezielle Einsatzbereiche ist das Eigengewicht der Hubarbeitsbühne entscheidend (z. B. Einsatz auf Decken, über Schächten usw.), welches daher auf dem Fabrikschild angegeben ist. abei ist auf die jeweiligen Radlasten/Stützlasten zu achten. Für die Bedienperson selbst ist die Tragfähigkeit von besonderer Bedeutung. Diese Nennlast (maximale Belastung im Arbeitskorb) wird auf dem Fabrikschild angegeben. Sie ist unterteilt in die maxi- mal zulässige Personenzahl und die Zuladung für Ausrüstungen, wie Werkzeuge und Arbeitsmaterial. Eine Überschreitung der Personenzahl oder der Zuladung kann zu einer Überbelastung der Hubarbeitsbühne und Einschränkung der Standsicherheit führen. Des Weiteren ist die höchstzulässige Windgeschwindigkeit in m/s für Hubarbeitsbühnen, die für den Einsatz im Freien zugelassen sind, angegeben. Wird die höchstzulässige Windgeschwindigkeit, meistens 12,5 m/s (Windstärke 6), überschritten, ist der Betrieb einzustellen. Außerdem dürfte unter der entsprechenden Windbelastung ein Arbeiten in angehobener Position durch die Schwankungen der Arbeitsbühne unmöglich sein. Mit einem Windmesser kann die Windgeschwindigkeit in Höhe des Arbeitskorbes genau bestimmt werden. Darüber hinaus gibt das Fabrikschild Auskunft über die maximal zulässige Handkraft. Durch das Arbeiten vom Arbeitskorb aus werden Handkräfte auf Teile der Umgebung übertragen. Diese Kräfte wirken auf die Hubarbeitsbühne zurück. Eine Überschreitung des zulässigen Wertes gefährdet die Standsicherheit. Der angegebene Wert gilt als Gesamtwert aller auf der Arbeitsbühne tätigen Personen. Für den Einsatz an unter Spannung stehenden elektrischen Systemen oder Anlagen muss die fahrbare Hubarbeitsbühne isoliert sein. Sollte dies der Fall sein, ist auf dem Fabrikschild und natürlich in der Betriebsanleitung ein entsprechender Hinweis zu finden. Ohne diese Isolierung ist ein Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Systemen bzw. Anlagen untersagt....